Das Gesetz für GKV-Versicherte: § 12 Sozialgesetzbuch V
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungsbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Das Gesetz fü Privatversicherte: § 1 (2) Gebührenordnung (GOÄ)
Vergütung darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.
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