Leider ist es in der Realität so, dass kaum ein Grundeinsteigertarif der Privaten Krankenversicherung eine mit der GKV vergleichbare umfängliche Grundabsicherung bietet – und nur in Teilbereichen wirklich besser ist!
Es gilt der Grundsatz:
Der Kunde bekommt nur das, was er versichert hat – und nicht immer das, was er braucht!
Wir teilen ihrer Kasse mit, dass sie zukuünftig von der Kostenerstattung nach § 13 SGB V Gebrauch machen wollen.
Sie legen sich zunächst fuür 3 Monate fest und entscheiden nach Ablauf erneut, ob Sie bei diesem Verfahren bleiben. Wie ein Privatpatient bekommen Sie eine Privatrechnung und Privatrezepte und reichen diese dann zur Kostenerstattung bei Ihrer Kasse ein. Erstattet bekommen Sie das, was im Rahmen einer normalen Kassenbehandlung (Chipkarte und das zugehörige Abrechnungsverfahren) für Sie hätte bezahlt werden müssen.
Darüber hinaus zieht man Ihnen eine Kostenpauschale für den höheren Verwaltungsaufwand Ihrer Kasse und für nicht an Ihnen vollzogene Wirtschaftlichkeitsprüfung ab.
Den so errechneten Betrag zahlt die Kasse auf ihr Konto. Ihre Rechnungen erhalten Sie mit einem Vermerk über den Erstattungsbetrag von Ihrer Kasse zurück. Vorschriften für die verbleibenden Restkosten hat der Gesetzgeber natürlich nicht getroffen.
Es bleibt die gleiche Lösung, wie Sie sie aus dem Krankenhausbereich schon kennen. Wer hier eine privatärztliche Behandlung und eine Ein- oder Zweibettzimmerunterbringung wünscht, kauft sich eine Zusatzversicherung.
Einige Versicherungsunternehmen - lange nicht alle - bieten solche Zusatzversicherungen auch für die ambulante Heilbehandlung an, so dass man ohne Kostenrisiko Privatbehandlung beanspruchen kann.
Mit der seit dem 01.01.2004 geltenden Reform bietet der Gesetzgeber auch den Pflichtversicherten die Möglichkeit den Status eines Privatpatienten zu wählen, ohne die gesetzliche Kasse zu verlassen. Die Regelungen des §13 SGB V machen diese möglich. Statt wie bisher über die Chipkarte (Sachleistungsverfahren) lässt sich der Patient privat behandeln (Kostenerstattungsverfahren). So gibt man sich in der Arztpraxis nicht mehr als Kassenpatient zu erkennen.
Sprechen Sie mit ihrer Kasse und teilen Sie ihr mit, dass sie zukünftig von der Kostenerstattung nach §13 SGB V Gebrauch machen wollen.
Sie legen sich zunächst für 3 Monate fest und entscheiden nach Ablauf erneut, ob Sie bei diesem Verfahren bleiben.
Wie ein Privatpatient bekommen Sie eine Privatrechnung und Privatrezepte und reichen diese dann zur Kostenerstattung bei Ihrer Kasse ein. Erstattet bekommen Sie das, was im Rahmen einer normalen Kassenbehandlung (Chipkarte und das zugehörige Abrechnungsverfahren) für Sie hätte bezahlt werden müssen.